Nachfolgend können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Unternehmens – der Laserfocus GmbH – einsehen oder sich auch unsere AGB gleich direkt herunterladen
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1. Geltungsbereich ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––1.1 Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, wenn die Vertragspartner sie schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. Allgemeine Bestimmungen––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
2.2 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassungen
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3.1 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
3.2 Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises entsprechend dieser Faktoren zu verlangen.
3.3 Nimmt der Auftraggeber weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Auftraggeber den Mehrbedarf mindestens 1 Woche vor Lieferung angekündigt hat.
3.4 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
3.5 Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderung des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch unseren Auftraggeber verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
4. Vertraulichkeit
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4.1 Jeder Auftraggeber wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
4.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung.
5. Zeichnungen und Beschreibungen
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5.1 Stellt ein Auftraggeber Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihrer Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
5.2 Es ist uns gestattet, aus Gründen der Beweissicherheit Abschriften etc. auf unsere Kosten anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen.
6. Muster und Fertigungsmittel
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6.1 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, Vorrichtungen, etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
6.2 Setzt der Auftraggeber während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
6.3 Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Auftraggeber sie ganz oder anteilig bezahlt hat, in unserem Eigentum.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
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7.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro (€) ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Porto und Versicherung. Die vereinbarten Preise gelten unter Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträglich vorgenommene Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden gesondert berechnet.
7.2 Wird kein bestimmter Preis vereinbart, werden unsere am Tag der Auftragserteilung geltenden Listenpreise berechnet.
7.3 Soweit nicht anders vereinbart, halten wir uns 30 Tage ab dem Angebotsdatum an unsere angegebenen Preise gebunden.
7.4 Alle Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, zur Zahlung fällig. Sollte mit dem Vertragspartner eine Skontofrist vereinbart worden sein, kann diese nur gewährt werden, sofern der Auftraggeber nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen, und werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.5 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen.
7.6 Bei Verzug der Zahlungen können, wir nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
7.7 Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks und Wechsel ausdrücklich vor.
7.8 Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen das Auftraggebers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Auftraggebers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
8. Lieferung
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8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- oder Lieferbereitschaft durch uns. Der Nachweis, der nicht termingerechten Lieferung obliegt dem Auftraggeber.
8.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 13 vorliegen.
8.3 Teillieferungen sind im zumutbaren Maße zulässig.
8.4 Schadenersatzansprüche bei Lieferverzug erkennen wir nur an, wenn der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich auf das Schadensrisiko hinweist.
9. Lieferung und Gefahrenübergang
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9.1 Versandbereit gemeldete Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.
9.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
9.3 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe dafür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
10. Eigentumsvorbehalt
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10.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
10.3 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so trifft er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass er weitere besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware betrifft.
10.4 Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 10.3 gilt auch für die neue Sache. Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrags, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
10.5 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
10.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderliche Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
10.7 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristfestsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
11. Gewährleistung
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11.1 Für Mängel, die durch unsachgemäße und ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen.
11.2 Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Gesetz.
11.3 Offene Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungs-Ort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers – jedoch spätestens 3 Monate nach Gefahrübergang – schriftlich zu rügen.
1
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.11.5
Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn die Mängelrüge berechtigt ist übernehmen wir die Transportkosten. Sollte der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vorgenommen haben, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.11.6
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
12. Haftung
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12.1 Für in unserem Besitz befindliches Kundenmaterial wird die Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere haften wir bei Lagerung und Bearbeitung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
12.2 Kommen Sachversicherungen für eine Entschädigung infrage, so wird die Regulierung unserer eigenen Schäden den Kundenschäden vorangestellt.
12.3 Eine Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen Materialeigenschaften erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
12.4 Von uns vorgeschlagenes Material, Bearbeitungsabläufe usw. entbinden den Auftraggeber nicht, die Verwendbarkeit für seine Belange zu prüfen.
13. Höhere Gewalt
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13.1 Höhere Gewalt, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
14. Erfüllungsort
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14.1 Unser Erfüllungsort ist, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz (Lüneburg).
14.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
14.3 Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
15. Teilunwirksamkeit (salvatorische Klausel)
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15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der Unwirksamkeit solle eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Gewollten am nächsten kommt.
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Stand: Oktober 2017